Aufgaben
Umfang der Gewässerunterhaltung (§ 52 WG LSA) Abs. 1 (zu § 39 WHG)
Abweichend von § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes umfasst die Unterhaltung eines Gewässers die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung.
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere:
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die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer.
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die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze und die Erneuerung des Baumbestandes.
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die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist.
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die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen; hierzu zählen auch Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern.
Aufgaben im UHV "Aller"
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Unterhaltung von ca. 700 km Gewässern 2. Ordnung (Pflichtaufgabe)
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Unterhaltung von ca. 150 Standgewässern 2. Ordnung
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Unterhaltung von ca. 65 km Gewässern und 16 Anlagen der 1. Ordnung (freiwillige Aufgabe)
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Unterhaltung und Betrieb von 5 Stauanlagen, Gewässer- und Naturschutzflächen auf ca. 250 ha im Seelschen Bruch, inkl. Dokumentation der Wasserstände an div. Pegeln und Grundwasserbeobachtungsrohren (freiwillige Aufgabe)
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Unterhaltung von Wegen und Gehölzen, sowie Instandsetzung von Wasserbauwerken nach Bedarf und Kapazitäten (freiwillige Aufgabe)
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Umsetzung von Ausbaumaßnahmen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (100%-Kostenübernahme durch das Land Sachsen-Anhalt)
Anmerkung:
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Die Pflichtaufgabe wird aus Beiträgen (Flächen- und Erschwernisbeiträge) und Mehrkostenerhebungen finanziert.
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Die freiwilligen Aufgaben werden für Verbandsmitglieder realisiert. Diese zahlen dafür sachbezogene Beiträge nach Aufwand.